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Festkostenzuschuss
Teilweise Kostenübernahme durch KV

Seit Januar 2005 zahlen die gesetzlichen Krankenkassen einen klar kalkulierbaren, festgelegten Betrag für Zahnersatz (Prothese, Krone, Brücke oder Zahnimplantat) und Suprakonstruktionen – den sogenannten Festkostenzuschuss.

Wie setzt sich der Festkostenzuschuss zusammen?

Der Festkostenzuschuss orientiert sich am konkreten Befund und nicht an der Art der Behandlung. Beispiel: Bei einem abgebrochenen Zahn bekommen alle Versicherten den gleichen Betrag von ihrer Krankenkasse erstattet. Dabei spielt es dann keine Rolle mehr, wie der Zahn versorgt wird: Ob mit einer Krone oder einem Zahnimplantat, es wird stets derselbe Zuschuss bezahlt.

Der Festkostenzuschuss deckt jedoch lediglich die Höhe der durch die gesetzlichen Krankenkassen festgelegten sogenannten Regelversorgung ab. Seit Oktober 2020 sind das 60 Prozent der anfallenden Kosten für die Regelversorgung. Kann der Patient durch sein Bonusheft die regelmäßige Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen nachweisen, bekommt er nach 10 Jahren sogar 75 Prozent der Regelversorgung erstattet. Wünscht der Patient eine hochwertigere Versorgung, z. B. Implantat anstatt einer Krone, so muss er die anfallenden Mehrkosten selbst tragen. Das wird als „gleichartige Versorgung" bezeichnet. Von „andersartiger Versorgung“ wird hingegen gesprochen, wenn eine andere Behandlung gewählt wird, als im Befund vorgesehen wurde. In diesem Fall zahlen Patienten zwar die Behandlung bei ihrem Zahnarzt, anschließend bekommen sie den Festzuschuss ausbezahlt.

Bei Erwerbslosen oder Geringverdienern, die die Kosten trotz Festzuschuss nicht bezahlen können, tritt auf Antrag die Härtefallregelung in Kraft.  In solchen Fällen wird der doppelte Festzuschuss bezahlt, der natürlich weiterhin nur die Höhe der Regelversorgung abdeckt.

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Zuletzt aktualisiert am: 24.10.2024
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